Gerechtfertigter und rechtzeitiger Austritt bei verspäteter Gehaltszahlung nach deren Gutschrift : OGH 9 Ob A 96/89 v.24.5.1989

Der Arbeitnehmer muss bei Nichterhalten des Gehaltes am Fälligkeitstag nicht sofort kündigen, sondern darf abwarten, ob sich die Zahlung erheblich verzögern wird. Der Austritt ist auch dann gerechtfertigt, wenn er eine verspätete Gutschrift des Entgeltes abwartet.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1989)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 17.10.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
331.2 Gehälter
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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