Gerechtfertigter und rechtzeitiger Austritt bei verspäteter Gehaltszahlung nach deren Gutschrift : OGH 9 Ob A 96/89 v.24.5.1989
Der Arbeitnehmer muss bei Nichterhalten des Gehaltes am Fälligkeitstag nicht sofort kündigen, sondern darf abwarten, ob sich die Zahlung erheblich verzögern wird. Der Austritt ist auch dann gerechtfertigt, wenn er eine verspätete Gutschrift des Entgeltes abwartet.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1989)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 17.10.1989 |
Erscheinungsjahr: | 1989 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Kündigung: Arbeit
331.2 Gehälter 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.13 Kündigung: Arbeit | Dokument Nr. A-670351 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |