Satzungsmässige Zusatzpensionen : Keine gleichheitswidrige Behandlung durch Satzung / OGH 10 Ob S 68/89 v.9.5.1989
Der Gleichheitsgrundsatz verpflichtet die einzelnen Versicherungsträger nur, in ihrer Satzung die eigenen Versicherten und deren Angehörige ohne sachlichen Grund nicht ungleich zu behandeln im Verhältnis zu Personen, deren Ansprüche in anderen Satzungen geregelt sind, besteht diese Verpflichtung nic...
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1989)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 26.09.1989 |
Erscheinungsjahr: | 1989 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.171 Altersversorgung, betriebliche
331.15 Betriebsverfassung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Der Gleichheitsgrundsatz verpflichtet die einzelnen Versicherungsträger nur, in ihrer Satzung die eigenen Versicherten und deren Angehörige ohne sachlichen Grund nicht ungleich zu behandeln im Verhältnis zu Personen, deren Ansprüche in anderen Satzungen geregelt sind, besteht diese Verpflichtung nicht. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |