Beteiligungsrecht des Arbeitsinpektorates : VGH 89/08/0032 v.25.4.1989

8 Abs.4 erster Satz ArbIG dient lediglich dazu, bei der Berufung (des Arbeitsinpektorates oder einer anderen Partei) noch ein anderes Arbeitsinspektorat am Verfahren zu beteiligen, das damit aber nicht zu dem nach Standort und Art des Betriebes zuständigen Arbeitsinpektorat wird. Diese Bestimmung sc...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1989)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 21.07.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.94 Arbeitsinspektorat
34.038 Rechtsmittel
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.94 Arbeitsinspektorat Dokument Nr. A-662589 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage