Aneignung von Altpapier aus Sammelbehältern : 386 (382) ABGB

Wer sein Altpapier in einen dafür vorgesehenen Sammelbehälter legt, gibt damit nicht seinen Besitz in der Absicht auf, das Papier zum Gegenstand der Aneignung durch jedermann (382 ABGB) zu machen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Juristen-Zeitung (44 (1989) Nr.12)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 16.06.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:628.44 Müll
343.711 Diebstahl
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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