Aneignung von Altpapier aus Sammelbehältern : 386 (382) ABGB
Wer sein Altpapier in einen dafür vorgesehenen Sammelbehälter legt, gibt damit nicht seinen Besitz in der Absicht auf, das Papier zum Gegenstand der Aneignung durch jedermann (382 ABGB) zu machen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Juristen-Zeitung (44 (1989) Nr.12)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 16.06.1989 |
Erscheinungsjahr: | 1989 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 628.44 Müll
343.711 Diebstahl 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 628.44 Müll | Dokument Nr. A-660104 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |