Zur Einstellung einer Betriebspension wegen Treueverstosses : OGH 9 Ob A 4/88 v.29.6.1988

Einseitige Einstellung der Betriebspension kommt selbst bei einem Treueverstoss des ehemaligen Arbeitnehmers ohne besondere Vereinbarung nicht in Betracht. Auch bei vereinbarter Treuepflichtklausel berechtigen nur grobe, dh vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstösse zur Einstellung der Pension.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter (111 (1989) Nr.6)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 06.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.171 Altersversorgung, betriebliche
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Einseitige Einstellung der Betriebspension kommt selbst bei einem Treueverstoss des ehemaligen Arbeitnehmers ohne besondere Vereinbarung nicht in Betracht. Auch bei vereinbarter Treuepflichtklausel berechtigen nur grobe, dh vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstösse zur Einstellung der Pension.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog