Schranken für KAPOVAZ und Arbeit auf Abruf

Aus alledem kann mit E der Schluss gezogen werden, dass Arbeit auf Abruf gem. 879 Abs.1 im Regelfall unzulässig ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (7 (1989) Nr.6 S.194-198)
VerfasserIn: Rebhahn, Robert
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 06.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.81 Arbeitszeit
Region:Österreich
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