Forscher dürfen aus Gewissensgründen ihre Arbeit verweigern

Das verfassungsrechtlich geschützte 'subjektive Gewissen' wird nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts gesetzwidrig verkürzt, wenn aus Zweckmässigkeitserwägungen auch sogenannte objektive Kriterien wie 'Mindestrang', Realitätsbezug abgestellt wird.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Handelsblatt (1989)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 26.05.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:001.891 Forschung
331.116 Arbeitsverträge
331.126 Arbeitsplatzwechsel
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Bestandshinweis

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Handelsblatt (1989)