Elektronische Telefongespächsregistrierung : VGH 86/01/0069 v.9.11.1988

96 Abs.1 Z.3 ArbVG / Die Speicherung, Erfassung und der Ausdruck der Nummer der Nebenstelle, Datum und Uhrzeit des Gesprächsendes, Anzahl der Impulse, errechneter Schillingbetrag des einzelnen Gespräches sowie Gesprächsdauer in Minuten oder Stunden ohne Speicherung der gewählten Telefonnummern, stel...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1989)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 21.04.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Personalinformationssystem
331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.15 Personalinformationssystem Dokument Nr. A-649393 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage