Mitbestimmung bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen : 'In jedem Betrieb, in dem regelmässig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muss eine der Zahl der Beschäftigten und dem Grad der allgemeinen Gefährdung angemessene Zahl von Sicherheitsvertrauenspersonen tätig sein', bestimmt der Gesetzgeber im 20 des Arbeitnehmerschutzgesetzes. Die Sicherheitsvertrauenspersonen werden vom Arbeitgeber für die Dauer von jeweils drei Jahren bestellt, wobei für die ordnungsgemässe Bestellung die Zustimmung des Betriebsrats nötig ist. Damit ergibt sich eine Mitbestimmungsmöglichkeit, die im Interesse eines wirksamen Gesundheitsschutzes von grosser Bedeutung ist
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Arbeit und Wirtschaft (43 (1989) Nr.4)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 04.1989 |
Erscheinungsjahr: | 1989 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Mitbestimmung
331.94 Arbeitnehmerschutz 331.152 Betriebsrat 351.83 Arbeitsrecht 331.823 Arbeitsunfall 331.823 Arbeitsschutz 331.881 ÖGB 614.8-084 Unfallverhütung 613.62 Berufskrankheiten |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.15 Mitbestimmung | Dokument Nr. A-649063 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |