Mitbestimmung bei der Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen : 'In jedem Betrieb, in dem regelmässig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, muss eine der Zahl der Beschäftigten und dem Grad der allgemeinen Gefährdung angemessene Zahl von Sicherheitsvertrauenspersonen tätig sein', bestimmt der Gesetzgeber im 20 des Arbeitnehmerschutzgesetzes. Die Sicherheitsvertrauenspersonen werden vom Arbeitgeber für die Dauer von jeweils drei Jahren bestellt, wobei für die ordnungsgemässe Bestellung die Zustimmung des Betriebsrats nötig ist. Damit ergibt sich eine Mitbestimmungsmöglichkeit, die im Interesse eines wirksamen Gesundheitsschutzes von grosser Bedeutung ist

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Arbeit und Wirtschaft (43 (1989) Nr.4)
VerfasserIn: Schramhauser, Hans
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 04.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Mitbestimmung
331.94 Arbeitnehmerschutz
331.152 Betriebsrat
351.83 Arbeitsrecht
331.823 Arbeitsunfall
331.823 Arbeitsschutz
331.881 ÖGB
614.8-084 Unfallverhütung
613.62 Berufskrankheiten
Region:Österreich
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