Zweitstudium - keine Fortbildungs-und keine Werbungskosten : VGH 86/14/0025 v.17.1.1989

Ein Universitätsstudium dient in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Gleiches gilt auch für ein Zweitstudium.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1989)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 11.04.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:377 Berufsausbildung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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