Keine Einwendungen des Arbeitgebers (Drittschuldners) aus dem Recht des Arbeitnehmers : BAG v.7.12.1988

Einwendungen gegen die titulierte Forderung der Beklagten (Gläubigerin) gegen den Schuldner (Arbeitnehmer der Klägerin) stehen der Klägerin (Arbeitgeberin) als Drittschuldnerin nicht zu.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (42 (1989) Nr.13)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 31.03.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.212 Lohnpfändung
381.748.3 Ratenzahlung
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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