Datenschutz und Haftungsrecht - Notwendigkeit einer datenschutzspezifischen Gefährdungshaftung?

Wird durch eine unzulässige oder unrichtige Verarbeitung personenbezogener Daten dem davon Betroffenen ein materieller Schaden zugefügt, so ist der Rechtsträger der datenverarbeitenden Stelle zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Rechtspolitik (22 (1989) Nr.1 S.16-21)
VerfasserIn: Langohr-Plato, Uwe
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 01.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.721 Datenschutz
347.51 Haftpflicht
347.513 Schadenersatz
Region:BRD
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