Witwenpension für in Pflegeheim befindliche geschiedene Ehefrau : OGH 10 Ob S 120/87 v.30.11.1987

Der Versicherte muss zur Unterhaltsleistung auf Grund eines der im Geetz angeführten Tatbestände, also eines gerichtlichen Urteiles, gerichtlichen Vergleiches oder eines vor Auflösung der Ehe eingegangenen Vertrages, zum Zeitpunkt seines Todes zur Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen sein.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1989)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 14.02.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.46 Witwenpension
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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