Witwenpension für in Pflegeheim befindliche geschiedene Ehefrau : OGH 10 Ob S 120/87 v.30.11.1987
Der Versicherte muss zur Unterhaltsleistung auf Grund eines der im Geetz angeführten Tatbestände, also eines gerichtlichen Urteiles, gerichtlichen Vergleiches oder eines vor Auflösung der Ehe eingegangenen Vertrages, zum Zeitpunkt seines Todes zur Unterhaltsleistung verpflichtet gewesen sein.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1989)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 14.02.1989 |
Erscheinungsjahr: | 1989 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 368.46 Witwenpension
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 368.46 Witwenpension | Dokument Nr. A-639418 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |