Abhängigmachung der Erfüllung einer Forderung vom Ergebnis einer Rechtsauskunft : OGH 9 Ob A 180/88 v.28.9.1988

Die Erklärung eines Arbeitgebers, er werde den Abfertigungsbetrag 'bezahlen, wenn die Kammer mitteile, dass der Arbeitnehmer darauf Anspruch habe', kann nur so verstanden werden, dass der Arbeitgeber nur dann den Betrag zahlen will, wenn eine rechtskundige Stelle bestätigt, dass der Anspru...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1989)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 23.01.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.965.4 Rechtsberatung
061.1:331 AK
331.133 Abfertigung (Arbeitnehmer)
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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