Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung im Spannungsfeld der staatlichen Gewalten
Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt, dass ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung anzuerkennen ist. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gilt auch für sogenannte abgeschlossene Vorgänge und für Sitzungen der Regierung.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Öffentliche Verwaltung (42 (1989) Nr.2 S.45-54)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 01.1989 |
Erscheinungsjahr: | 1989 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.33 Gewaltenteilung
35.07 Verwaltung, öffentliche 340.134 Gesetzgebung 342.536 Nationalrat: Ausschüsse |
Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
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Zusammenfassung: | Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt, dass ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung anzuerkennen ist. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gilt auch für sogenannte abgeschlossene Vorgänge und für Sitzungen der Regierung. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |