Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung im Spannungsfeld der staatlichen Gewalten
Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt, dass ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung anzuerkennen ist. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gilt auch für sogenannte abgeschlossene Vorgänge und für Sitzungen der Regierung.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Öffentliche Verwaltung (42 (1989) Nr.2 S.45-54)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 01.1989 |
Erscheinungsjahr: | 1989 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 342.33 Gewaltenteilung
35.07 Verwaltung, öffentliche 340.134 Gesetzgebung 342.536 Nationalrat: Ausschüsse |
Region: | BRD
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 342.33 Gewaltenteilung | Dokument Nr. A-638336 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |