Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung im Spannungsfeld der staatlichen Gewalten

Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt, dass ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung anzuerkennen ist. Der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung gilt auch für sogenannte abgeschlossene Vorgänge und für Sitzungen der Regierung.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (42 (1989) Nr.2 S.45-54)
VerfasserIn: Busse, Volker
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 01.1989
Erscheinungsjahr:1989
Sprache:Deutsch
Klassifikation:342.33 Gewaltenteilung
35.07 Verwaltung, öffentliche
340.134 Gesetzgebung
342.536 Nationalrat: Ausschüsse
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 342.33 Gewaltenteilung Dokument Nr. A-638336 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage