863, 1017, 1295 Abs.2, 1313a ABGB : OGH 3 Ob 565, 566/87 v.13.1.1988

Kollusion liegt nicht nur vor, wenn der Vertreter zum Nachteil des Vertretenen handelt, sondern auch dann, wenn der Missbrauch der Vertretungsmacht zum Nachteil eines Dritten (Sicherungsgebers) erfolgt, auf dessen Interessen der Vertretene offenkundig Bedacht nehmen wollte.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Bank - Archiv (36 (1988) Nr.9 S.931-935)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 09.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.717 Zahlungsverkehr, bargeldloser
336.71 Banken
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Kollusion liegt nicht nur vor, wenn der Vertreter zum Nachteil des Vertretenen handelt, sondern auch dann, wenn der Missbrauch der Vertretungsmacht zum Nachteil eines Dritten (Sicherungsgebers) erfolgt, auf dessen Interessen der Vertretene offenkundig Bedacht nehmen wollte.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog