863, 1017, 1295 Abs.2, 1313a ABGB : OGH 3 Ob 565, 566/87 v.13.1.1988

Kollusion liegt nicht nur vor, wenn der Vertreter zum Nachteil des Vertretenen handelt, sondern auch dann, wenn der Missbrauch der Vertretungsmacht zum Nachteil eines Dritten (Sicherungsgebers) erfolgt, auf dessen Interessen der Vertretene offenkundig Bedacht nehmen wollte.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Bank - Archiv (36 (1988) Nr.9 S.931-935)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 09.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.717 Zahlungsverkehr, bargeldloser
336.71 Banken
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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