Anwendung des HGHAngG auf Hauswirtschaft juristischer Personen : OGH 9 Ob A 24/88 v.10.2.1988 - HGHAngG: 1

Verrichtet ein Arbeitnehmer für eine juristische Person Arbeiten, die dann, wenn sie in einem privaten Haushalt verrichtet worden wären, das Arbeitsverhältnis dem HGHAngG unterstellen würden, besteht diesbezüglich kein Kollektivvertrag und liegt auch keine Ausnahme gem. 1 Abs.5 HGHAngG vor.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Industrie (1988; Nr 49)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 07.12.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:647.25 Hausangestellte
347.19 Personen, juristische
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 647.25 Hausangestellte Dokument Nr. A-633167 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage