Nochmals: Beginn der Ausschlussfrist des 626 BGB bei Dauertatbeständen
Es wäre daher nicht sachgerecht und dem Gedanken des 626 Abs.2 BGB wirklich fremd, stellte man bei einem Dauertatbestand für den Fristbeginn immer auf dessen Ende ab.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebs-Berater (43 (1988) Nr.29)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 20.10.1988 |
Erscheinungsjahr: | 1988 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Entlassung: Arbeit
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Region: | BRD
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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