Nochmals: Beginn der Ausschlussfrist des 626 BGB bei Dauertatbeständen

Es wäre daher nicht sachgerecht und dem Gedanken des 626 Abs.2 BGB wirklich fremd, stellte man bei einem Dauertatbestand für den Fristbeginn immer auf dessen Ende ab.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebs-Berater (43 (1988) Nr.29)
VerfasserIn: Gerauer, Alfred
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 20.10.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
Region:BRD
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