Nochmals: Beginn der Ausschlussfrist des 626 BGB bei Dauertatbeständen
Es wäre daher nicht sachgerecht und dem Gedanken des 626 Abs.2 BGB wirklich fremd, stellte man bei einem Dauertatbestand für den Fristbeginn immer auf dessen Ende ab.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebs-Berater (43 (1988) Nr.29)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 20.10.1988 |
Erscheinungsjahr: | 1988 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Entlassung: Arbeit
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Region: | BRD
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Anmerkungen: | Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.13 Entlassung: Arbeit | Dokument Nr. A-632777 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |