Nochmals: Beginn der Ausschlussfrist des 626 BGB bei Dauertatbeständen

Es wäre daher nicht sachgerecht und dem Gedanken des 626 Abs.2 BGB wirklich fremd, stellte man bei einem Dauertatbestand für den Fristbeginn immer auf dessen Ende ab.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebs-Berater (43 (1988) Nr.29)
VerfasserIn: Gerauer, Alfred
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 20.10.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 2 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Es wäre daher nicht sachgerecht und dem Gedanken des 626 Abs.2 BGB wirklich fremd, stellte man bei einem Dauertatbestand für den Fristbeginn immer auf dessen Ende ab.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog