Überstundenentgelt bei freier Arbeitszeiteinteilung : OGH 9 Ob A 203/87 v.27.1.1988 - AZG: 10

Kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Arbeitgeber auf Grund der Arbeitsleistung von Überstundenleistungen wissen muss, so ist es Sache des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber bekanntzugeben, dass er seine Aufgaben ohne Überstundenleistung nicht erledigen könne.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Industrie (1988; Nr 49)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 07.12.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
331.81 Arbeitszeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.814 Überstunden Dokument Nr. A-632369 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage