Widerruf eines Überstundenpauschales : OGH 9 Ob A 36/87 v.1.7.1987 - AZG: 10

Eine ohne Vorbehalt des Widerrufs vereinbarte Pauschalentlohnung der Überstunden kann auch im Falle einer Verringerung der Überstundenleistungen nicht mehr einseitig widerrufen werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Industrie (1988; Nr 45)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 09.11.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.814 Überstunden Dokument Nr. A-628807 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage