Privatarbeiten mit Betriebsmitteln durch leitenden Angestellten : ASG Wien 16 Cga 3630/87 v.19.1.1988

Einem leitenden Angestellten in der Fotosatzabteilung einer Druckerei muss klar sein, dass es nicht angeht, wenn jeder Mitarbeiter der Firma Privatarbeiten durchführt und zwar unabhängig davon, ob die Privatarbeiten gegen Entgelt oder unentgeltlich für Freunde verrichtet werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1988)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 17.06.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.77 Angestellte, leitende
331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.77 Angestellte, leitende Dokument Nr. A-627815 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage