Der Gleichheitssatz

Der Gleichheitssatz muss als Differenzierungsgebot interpretiert werden. Das Willkürverbot enthält in erster Linie eine Kompetenznorm. In vielfältiger Weise normiert der allgemeine Gleichheitssatz Rechte auf faktische Gleichstellung.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (41 (1988) Nr.18 S.750-758)
VerfasserIn: Robbers, Gerhard
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 09.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:340.134 Gesetzgebung
342.722 Gleichheit: Grundrechte
Region:BRD
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Gleichheitssatz muss als Differenzierungsgebot interpretiert werden. Das Willkürverbot enthält in erster Linie eine Kompetenznorm. In vielfältiger Weise normiert der allgemeine Gleichheitssatz Rechte auf faktische Gleichstellung.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog