Der Gleichheitssatz
Der Gleichheitssatz muss als Differenzierungsgebot interpretiert werden. Das Willkürverbot enthält in erster Linie eine Kompetenznorm. In vielfältiger Weise normiert der allgemeine Gleichheitssatz Rechte auf faktische Gleichstellung.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Öffentliche Verwaltung (41 (1988) Nr.18 S.750-758)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 09.1988 |
Erscheinungsjahr: | 1988 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 340.134 Gesetzgebung
342.722 Gleichheit: Grundrechte |
Region: | BRD
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 340.134 Gesetzgebung | Dokument Nr. A-624315 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |