Der Gleichheitssatz

Der Gleichheitssatz muss als Differenzierungsgebot interpretiert werden. Das Willkürverbot enthält in erster Linie eine Kompetenznorm. In vielfältiger Weise normiert der allgemeine Gleichheitssatz Rechte auf faktische Gleichstellung.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (41 (1988) Nr.18 S.750-758)
VerfasserIn: Robbers, Gerhard
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 09.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:340.134 Gesetzgebung
342.722 Gleichheit: Grundrechte
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 340.134 Gesetzgebung Dokument Nr. A-624315 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage