Keine allgemeine Kündigungsanfechtung wegen Sittenwidrigkeit : ASG Wien 23 Cga 1156/87 v.27.7.1987
Stimmt der Betriebsrat der Kündigung jedoch nicht ausdrücklich zu, so können die im 105 Abs.2 Z.1 lit.a bis i ArbVG genannten speziellen Motive als Anfechtungsgründe geltend gemacht werden, was eine allgemeine Anfechtung gemäss 879 ABGB ausschliesst.
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Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1988)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 04.10.1988 |
Erscheinungsjahr: | 1988 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Kündigung: Arbeit
331.15 Arbeitsverfassung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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