Keine allgemeine Kündigungsanfechtung wegen Sittenwidrigkeit : ASG Wien 23 Cga 1156/87 v.27.7.1987
Stimmt der Betriebsrat der Kündigung jedoch nicht ausdrücklich zu, so können die im 105 Abs.2 Z.1 lit.a bis i ArbVG genannten speziellen Motive als Anfechtungsgründe geltend gemacht werden, was eine allgemeine Anfechtung gemäss 879 ABGB ausschliesst.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1988)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 04.10.1988 |
Erscheinungsjahr: | 1988 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Kündigung: Arbeit
331.15 Arbeitsverfassung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.13 Kündigung: Arbeit | Dokument Nr. A-623711 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |