Keine allgemeine Kündigungsanfechtung wegen Sittenwidrigkeit : ASG Wien 23 Cga 1156/87 v.27.7.1987

Stimmt der Betriebsrat der Kündigung jedoch nicht ausdrücklich zu, so können die im 105 Abs.2 Z.1 lit.a bis i ArbVG genannten speziellen Motive als Anfechtungsgründe geltend gemacht werden, was eine allgemeine Anfechtung gemäss 879 ABGB ausschliesst.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1988)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 04.10.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Stimmt der Betriebsrat der Kündigung jedoch nicht ausdrücklich zu, so können die im 105 Abs.2 Z.1 lit.a bis i ArbVG genannten speziellen Motive als Anfechtungsgründe geltend gemacht werden, was eine allgemeine Anfechtung gemäss 879 ABGB ausschliesst.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog