Haftung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit : BAG v.24.11.1987

Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrgeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht, sind bei normaler Schuld in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu teilen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebs-Berater (43 (1988) Nr.23 S.1601-1606)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 24.08.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht Dokument Nr. A-621513 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage