Erstattung von Wahlarztkosten : Zur Honorarverrechnung nach 131 ASVG

Der Wahlarzt verfügt über ein Girokonto der WIF-Bank. Für den behandelten Versicherten wird auf dessen Antrag ein zusätzliches Konto errichtet. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass es sich dabei um ein Subkonto des wahlärztlichen Girokontos handelt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Soziale Sicherheit (41 (1988) Nr.7/8 S.302-312)
VerfasserIn: Krejci, Heinz
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 07.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:368.42 Krankenversicherung (SV)
614.257 Ärztehonorar
368.4.025.8 Versicherungsleistungen (SV)
351.83(094.5) ASVG
340.134 Gesetzgebung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 368.42 Krankenversicherung (SV) Dokument Nr. A-619438 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage