Erstattung von Wahlarztkosten : Zur Honorarverrechnung nach 131 ASVG
Der Wahlarzt verfügt über ein Girokonto der WIF-Bank. Für den behandelten Versicherten wird auf dessen Antrag ein zusätzliches Konto errichtet. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass es sich dabei um ein Subkonto des wahlärztlichen Girokontos handelt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Soziale Sicherheit (41 (1988) Nr.7/8 S.302-312)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 07.1988 |
Erscheinungsjahr: | 1988 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 368.42 Krankenversicherung (SV)
614.257 Ärztehonorar 368.4.025.8 Versicherungsleistungen (SV) 351.83(094.5) ASVG 340.134 Gesetzgebung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 368.42 Krankenversicherung (SV) | Dokument Nr. A-619438 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |