Art.7 Abs.1 B-VG 40a PensionsG : VfGH G 184-194, 200/87 v.16.3.1988
Keine Verfassungsvorschrift gewährleistet den Schutz wohlerworbener Rechte. Die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, muss sachlich begründbar sein um nicht dem Gleichhheitssatz zu widersprechen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Juristische Blätter (110 (1988) Nr.7 S.442-445)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 07.1988 |
Erscheinungsjahr: | 1988 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 35.087.43 Beamte: Pension
342.722 Gleichheit: Grundrechte 336.12:354 Bundesbudget 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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