Art.7 Abs.1 B-VG 40a PensionsG : VfGH G 184-194, 200/87 v.16.3.1988

Keine Verfassungsvorschrift gewährleistet den Schutz wohlerworbener Rechte. Die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, muss sachlich begründbar sein um nicht dem Gleichhheitssatz zu widersprechen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter (110 (1988) Nr.7 S.442-445)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 07.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:35.087.43 Beamte: Pension
342.722 Gleichheit: Grundrechte
336.12:354 Bundesbudget
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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