Art.7 Abs.1 B-VG 40a PensionsG : VfGH G 184-194, 200/87 v.16.3.1988

Keine Verfassungsvorschrift gewährleistet den Schutz wohlerworbener Rechte. Die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, muss sachlich begründbar sein um nicht dem Gleichhheitssatz zu widersprechen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter (110 (1988) Nr.7 S.442-445)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 07.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:35.087.43 Beamte: Pension
342.722 Gleichheit: Grundrechte
336.12:354 Bundesbudget
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!

Exemplare / Bindeeinheiten

SOWIDOK

Signatur Signatur 2 Verfügbarkeit Bestellen
Ablageschlagwort: 35.087.43 Beamte: Pension Dokument Nr. A-619362 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage