Das Recht des Lichtbildherstellers auf Herstellerbezeichnung gemäss 74 Abs.3 UrhG

Als Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass 74 Abs.3 UrhG als Vorschrift mit persönlichkeitsrechtlichem Charakter dem Lichtbildhersteller wohl einen Unterlassungs-, Beseitigungs-und Urteilsveröffentlichungsanspruch einräumt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Blätter für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (1988; Nr 2)
VerfasserIn: Korn, Gottfried
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 03.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.78 Urheberrecht
Region:Österreich
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