Das Recht des Lichtbildherstellers auf Herstellerbezeichnung gemäss 74 Abs.3 UrhG
Als Ergebnis kann daher festgehalten werden, dass 74 Abs.3 UrhG als Vorschrift mit persönlichkeitsrechtlichem Charakter dem Lichtbildhersteller wohl einen Unterlassungs-, Beseitigungs-und Urteilsveröffentlichungsanspruch einräumt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Blätter für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (1988; Nr 2)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 03.1988 |
Erscheinungsjahr: | 1988 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.78 Urheberrecht
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Region: | Österreich
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Ablageschlagwort: 347.78 Urheberrecht | Dokument Nr. A-615869 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |