Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer : VGH 88/01/0041-0054 v.1.6.1988

Es handelt sich bei der forstlichen Ausbildungsstätte daher um einen Schulbetrieb und nicht um einen Betrieb der forstwirtschaftlichen Produktion. Eine Zugehörigkeit der Arbeitnehmer zur Landarbeiterkammer ist somit nicht gegeben.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1988)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.07.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:061.1:331 Landarbeiterkammern
37.05 Schulen
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 061.1:331 Landarbeiterkammern Dokument Nr. A-612874 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage