Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer : VGH 88/01/0041-0054 v.1.6.1988
Es handelt sich bei der forstlichen Ausbildungsstätte daher um einen Schulbetrieb und nicht um einen Betrieb der forstwirtschaftlichen Produktion. Eine Zugehörigkeit der Arbeitnehmer zur Landarbeiterkammer ist somit nicht gegeben.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1988)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 01.07.1988 |
Erscheinungsjahr: | 1988 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 061.1:331 Landarbeiterkammern
37.05 Schulen 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 061.1:331 Landarbeiterkammern | Dokument Nr. A-612874 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |