Radioaktives Molkepulver - ein Anwendungsfall des 3 StrlSchV
Da die Voraussetzungen des 4 nicht vorliegen, gilt die in 3 allgemein statuierte Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens. Dies bedeutet für die in Rede stehende Molkedekontamination, dass jegliche Lagerung, Be-und Verarbeitung sowie Beseitigung genehmigungspflichtig ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Neue Juristische Wochenschrift (41(1988)Nr.15)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 13.04.1988 |
Erscheinungsjahr: | 1988 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 614.876 Strahlenschutz
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Region: | BRD
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Ablageschlagwort: 614.876 Strahlenschutz | Dokument Nr. A-612379 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |