Radioaktives Molkepulver - ein Anwendungsfall des 3 StrlSchV

Da die Voraussetzungen des 4 nicht vorliegen, gilt die in 3 allgemein statuierte Genehmigungsbedürftigkeit des Vorhabens. Dies bedeutet für die in Rede stehende Molkedekontamination, dass jegliche Lagerung, Be-und Verarbeitung sowie Beseitigung genehmigungspflichtig ist.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue Juristische Wochenschrift (41(1988)Nr.15)
VerfasserIn: Sauer, Gustav W
Zypries, Brigitte
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 13.04.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:614.876 Strahlenschutz
Region:BRD
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