Abgrenzung der Arbeitsbereitschaft von Bereitschaftsdienst und Ruhezeit : BverwG v.19.1.1988
Die Zuordnung eines bestimmten Bereitschaftsdienstes zur Arbeit oder zur Ruhezeit im Sinne der Arbeitszeitordnung hängt davon ab, in welchem Masse dieser Dienst in seiner konkreten Ausprägung den Betroffenen bindet und belastet.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Betriebs-Berater (1988; Nr 15)
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Ort / Verlag / Datum: | Deutschland, 30.05.1988 |
Erscheinungsjahr: | 1988 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.81 Arbeitszeit
34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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