Abgrenzung der Arbeitsbereitschaft von Bereitschaftsdienst und Ruhezeit : BverwG v.19.1.1988

Die Zuordnung eines bestimmten Bereitschaftsdienstes zur Arbeit oder zur Ruhezeit im Sinne der Arbeitszeitordnung hängt davon ab, in welchem Masse dieser Dienst in seiner konkreten Ausprägung den Betroffenen bindet und belastet.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebs-Berater (1988; Nr 15)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 30.05.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.81 Arbeitszeit
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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