Gesetzentwurf für die Notstandshilfe fertig

Liegt der Leistungsanspruch des Arbeitslosengeldes unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz (1988:5004 S), beträgt die Notstandshilfe 95 Prozent, ansonsten 92 Prozent des Arbeitslosenbezuges.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Presse (1988)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 08.06.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:36.05 Sozialhilfe
336.57:352/354 Sozialleistungen, öffentliche
331.6F Arbeitslosigkeit: Frauen
368.44 Arbeitslosenversicherung (SV)
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 36.05 Sozialhilfe Dokument Nr. A-609526 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage