Freizeitanspruch von Betriebsratsmitgliedern

Da in diesem Zusammenhang immer wieder Fragen von freigestellten Betriebsratsmitgliedern auftauchen, wird darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber kein Recht hat, die Tätigkeit der freigestellten Betriebsratsmitglieder hinsichtlich ihrer Arbeitsversäumnisse zu kontrollieren (Arb.8758).

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Arbeit und Wirtschaft (42(1988)Nr.4)
VerfasserIn: Haas-Lassnigg, Evelyn
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 04.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.152 Betriebsrat
351.83 Arbeitsrecht
331.82 Arbeitsbedingungen
331.94 Arbeitnehmerschutz
331.152(094.5) Betriebsrätegesetz
Region:Österreich
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Bestandshinweis

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Arbeit und Wirtschaft (42(1988)Nr.4)