Zufliessen von Bezügen : VGH 86/14/0201 v.10.11.987

Einnahmen sind einem Steuerpflichtigen dann zugeflossen, wenn er über diese rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1988)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 29.01.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.2 Lohnsteuer
336.2 Einkommensteuer
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 336.2 Lohnsteuer Dokument Nr. A-600650 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage