Überstundenteiler

Die Heranziehung des Stundenteilers nach dem Kollektivvertrag als Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages ist für die lohnsteuerliche Behandlung nur dann zulässig, wenn Überstunden zusätzlich zum Gehalt gezahlt werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1988)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 16.02.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
336.2 Lohnsteuer
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.814 Überstunden Dokument Nr. A-599953 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage