Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach 9 Abs.1 KSchG : BAG v.14.5.1987

Das Verhalten dritter Personen ist als Grund für den Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach 9 KSchG nur dann geeignet, wenn der Arbeitnehmer dieses Verhalten durch eigenes Tun entscheidend veranlasst hat.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1988; Nr 5)
Ort / Verlag / Datum:Deutschland, 05.02.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.135 Kündigungsschutz
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 331.135 Kündigungsschutz Dokument Nr. A-598560 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage