132 Abs.4 und 105 ArbVG Art.15 StGG : OGH 14 Ob A 29/87 v.6.5.1987

Die Eigenart eines konfessionellen Betriebes oder Unternehmens steht einer Anwendung von Bestimmungen des ArbVG dann entgegen, wenn die Mitwirkungsrechte der Belegschaft mit den besonderen konfessionellen Zwecken unvereinbar sind oder wenn die Mitwirkung der Arbeitnehmer für die Kirche zu unerträgli...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter (110(1988)Nr.1)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 01.1988
Erscheinungsjahr:1988
Sprache:Deutsch
Klassifikation:658.114.8 Tendenzbetriebe
28 Kirchen, christliche
331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 658.114.8 Tendenzbetriebe Dokument Nr. A-595828 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage