1152, 1494, 1495 ABGB : OGH 14 Ob A 76/87 v.2.9.1987

Bei bewusster Inanspruchnahme einer Arbeitsleistung hat sie der Empfänger auch dann angemessen zu entlohnen, wenn die Arbeit nicht in Erwartung eines in Aussicht gestellten Vorteils erbracht wurde. Das gilt nicht, wenn der Empfänger mit der Unentgeltlichkeit der Arbeit rechnen durfte.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter (1987; Nr 23/24)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 12.1987
Erscheinungsjahr:1987
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.2 Löhne
331.2 Gehälter
331.116 Arbeitsverträge
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Bei bewusster Inanspruchnahme einer Arbeitsleistung hat sie der Empfänger auch dann angemessen zu entlohnen, wenn die Arbeit nicht in Erwartung eines in Aussicht gestellten Vorteils erbracht wurde. Das gilt nicht, wenn der Empfänger mit der Unentgeltlichkeit der Arbeit rechnen durfte.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog