Einsichtsrecht in Arbeitszeitaufzeichnungen : ASG Wien 23 Cga 1106/87 v.28.8.1987
Gemäss 89 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) hat der Betriebsrat die Durchführung und Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überwachen. Aus diesem Grund ist er auch gemäss Z.1 berechtigt, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer und die zur Berechnung die...
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Veröffentlicht in: | Betriebsdienst ARD (1988)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 15.01.1988 |
Erscheinungsjahr: | 1988 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.15 Arbeitsverfassung
331.81 Arbeitszeit |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Gemäss 89 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) hat der Betriebsrat die Durchführung und Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überwachen. Aus diesem Grund ist er auch gemäss Z.1 berechtigt, in die vom Betrieb geführten Aufzeichnungen über die Bezüge der Arbeitnehmer und die zur Berechnung dieser Bezüge erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |